Stand your ground law

Als Stand-Your-Ground-Laws (engl. stand your ground etwa „nicht von der Stelle weichen“) werden umgangssprachlich Gesetze von zurzeit über 30 amerikanischen Bundesstaaten bezeichnet, die es in ihrem Geltungsbereich einem Menschen erlauben, im Extremfall tödliche Gewalt anzuwenden, um sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zu wehren. Sie setzen die im amerikanischen Recht etablierte Pflicht außer Kraft, vor einem Einbrecher oder Angreifer zurückzuweichen, bevor man zu „defensiven Maßnahmen greift, die eine andere Person töten oder schwer verletzen sollen oder dieses verursachen können“.

Rechtslage in Deutschland

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ist das deutsche Notwehrrecht mit demjenigen Floridas vergleichbar.[8] Es erlaubt grundsätzlich gegen jeden gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auch tödliche Gewalt, wenn diese erforderlich und geboten ist, da es dabei nicht nur um den Schutz der absoluten Rechtsgüter des Angegriffenen geht, sondern im Normalfall auch um die Verteidigung der Rechtsordnung. Eine Pflicht zum Zurückweichen existiert in aller Regel nicht („Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“). An der Gebotenheit fehlt es jedenfalls dann, wenn die Rechtsordnung mit diesem scharfen Schwert nicht verteidigt werden will. So gilt das Notwehrrecht in vielen Fällen nur eingeschränkt, zum Beispiel, wenn der Angreifer ein Kind oder ein Geisteskranker ist und ein Ausweichen gefahrlos möglich ist.[9] Wer jemanden absichtlich zu einem Angriff provoziert, nur um ihn dann im Wege der „Verteidigung“ zu verletzen, kann sich nach der geltenden Rechtsprechung nicht auf das Notwehrrecht berufen.[10] In bestimmten Fällen, vor allem, wenn der Angreifer nicht vollständig schuldfähig ist, ist nur eine Schutzwehr, aber keine Trutzwehr erlaubt. Auch wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem verteidigten Rechtsgut besteht, kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist grundsätzlich zu beachten, dass eine Abwägung der entgegenstrebenden Rechtsgüter des Angreifenden und des Abwehrenden nicht erforderlich ist.

Bestand die subjektiv angenommene Notwehrlage objektiv nicht, so kann in bestimmten Fällen Putativnotwehr vorliegen, die dann die Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Delikts ausschließt. Selbstverständlich schützt das Notwehrrecht nicht vor einem Strafverfahren, sondern erklärt nur im Zuge dieses Verfahrens die Tat für gerechtfertigt; dies wird von der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls vor Gericht überprüft.