§42 Waffengesetz (WaffG)

Auszug aus dem Waffengesezt:

Führverbot § 42 a WaffG

 

Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:

1. Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen)

2. Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke)

 

Es gelten folgende Ausnahmen


a) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
b) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
c) für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck)


Auf fast jedem Seminar wird die gleiche Frage gestellt:

Welche Messer sind erlaubt und welche Verboten?

>> Nicht Verwechseln<<

Messer sind KEINE Verbotenen Gegenstände; es gelten ledigliche für einige Messer ein Führverbot!

Ein kleiner aber feiner entscheidender Unterschied.