Notwehr im Strafgesetzbuch

Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!

 

Notwehr:

Eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung setzt immer eine Notwehrlage
(d.h. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff) voraus.


Gegenwärtigist ein Angriff dann,

  • wenn er unmittelbar bevorsteht
  • gerade stattfindet
  • oder noch andauert

Rechtswidrig ist ein Angriff,

  • wenn er im Widerspruch zu der Rechtsordnung steht.

Alle Rechtsgüter dürfen mit Notwehr verteidigt werden, gleichgültig welches.
Beispiele für ein Rechtsgut sind; Leben, Leib, Freiheit, Ehre, ungeborenes Leben, Hausrecht, Eigentum und Besitz.

Durch Notwehr ist jedes Handeln gerechtfertigt, das zur Abwehr des Angriffs geeignet, erforderlich und geboten ist. Der Verteidiger braucht sich nicht auf schwächliche Abwehrversuche beschränken, die möglicherweise nicht erfolgreich sind. Allerdings sollte auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, d.h. „nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Vielmehr sollte man das mildeste Mittel verwenden, das den Angriff sicher beendet.

Nothilfe: Die Verteidigung zu Gunsten einer dritten Person.
Auch Verteidigung von Menschen, die sich selbst nicht wehren können (zum Beispiel Kinder) gilt als Notwehr!

Notwehr ist in Deutschland in § 32  Strafgesetzbuch geregelt

Auszug aus dem StGB:

§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder  einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen;
jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.
Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.